IV. Abschnitt Zuständigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 3 Umfang der Verpflichtung
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,
1.
um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
2.
wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.