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§ 12 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise (MinÖlAV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Versorgungsausgleich zwischen Primäraufkommensträgern
2. Abschnitt Absicherung traditioneller Lieferbeziehungen
3. Abschnitt Administrative Maßnahmen
4. Abschnitt Beratende Mitwirkung der Koordinierungsgruppe Versorgung
5. Abschnitt Meldepflichten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Meldepflichten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
6. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
5. Abschnitt: Meldepflichten und Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.
zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,
3.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.