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Gesetz über die Militärseelsorge (MilSeelsG)
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 1 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Art 1
(1) Dem in Bonn am 22. Februar 1957 unterzeichneten Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.