§ 14 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass sie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
- 1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2.
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
- 3.
Ausbildung durchführen,
- 4.
Ausbildung abschließen,
- 5.
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
- 6.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
- 1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen,
- 2.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchführen und Entscheidungen treffen,
- 3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,
- 4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und die Auswahl begründen,
- 5.
die Eignung des Betriebes für die ausgewählten Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,