(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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durch Rechtsverordnung für das Gebiet des Bundes oder mehrere Länder Preise für Milch, Butter, Schmalz, sonstige Speisefette und -öle, inländische Ölsaaten und Ölfrüchte, pflanzliche und tierische Fette und Öle (roh, raffiniert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln bestimmt sind, regeln,
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die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere über Kostensätze, Be- und Verarbeitungsspannen sowie Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, erlassen,
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unter den zu Nummer 2 bestimmten Voraussetzungen Verfügungen treffen, falls sich die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als auf ein Land erstrecken und eine zentrale Erledigung erforderlich ist. Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden steht das Recht zu Verfügungen dieser Art in den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Regelung nicht erforderlich ist.
(2) Wenn für Milch eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfolgt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Milch festsetzen; sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien hierfür erlassen. Für die Fälle übergebietlicher Lieferungen findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergehen. Wenn eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 für Milch erfolgt, treten entgegenstehende Bestimmungen der Länder außer Kraft.
(3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molkereien nicht festgesetzt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmen,
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daß die Preise für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse von Notierungskommissionen an bestimmten Orten unter Berücksichtigung der Umsätze festgestellt werden,
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daß das Ergebnis als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission ..." festzuhalten und umgehend zu veröffentlichen ist.
Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nähere Bestimmungen über das Verfahren der Notierung sowie über die Zusammensetzung der Notierungskommissionen treffen.