Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift
§ 36 Übergangsvorschrift
Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.