§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Herstellen von Bauteilen,
- 2.
Warten von Betriebsmitteln,
- 3.
Steuerungstechnik,
- 4.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
- 1.
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
- 2.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 3.
Herstellen von Verbindungen,
- 4.
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;
Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- 1.
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
- 2.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
- 3.
Trennen und Umformen,
- 4.
Fügen von Bauteilen,
- 5.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;
Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik: