| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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| 1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
| c) | Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||||||
| d) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen beziehungsweise personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
| 3 | |||||||
| a) |
| wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern |
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden |
| b) | Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheits-vorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden |
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen |
| d) | Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten sowie über die Reinhaltung der Luft beachten |
| e) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen |
| f) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen |
| 5 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | a) | Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen | 2*) |
| b) | Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen |
| 6 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 6) | a) | Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen | 4*) |
| b) | Längen mit Taster oder Zirkel und Meßschnur indirekt messen |
| c) | mit Winkel lehren und mit Winkelmessern messen |
| d) | Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren, insbesondere mit Schablonen, prüfen |
| e) | Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren, insbesondere mit Schablonen, prüfen |
| f) | Formgenauigkeit von Rohren durch Sichtprüfen beurteilen |
| g) | Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen |
| h) | Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen |
| i) | Werkstücke kennzeichnen |
| 7 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 7) | a) | Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen | 4*) |
| b) | Teilebedarf abschätzen und bereitstellen |
| c) | Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen |
| d) | Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen |
| e) | Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichten |
| f) | Arbeitsergebnis kontrollieren und bewerten |
| 8 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8) | a) | Skizzen und Zeichnungen, insbesondere von Bauteilen sowie Stücklisten, anfertigen, lesen und anwenden | 3*) |
| b) | Grundbegriffe der Normung anwenden |
| c) | Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden |
| d) | Gesamtzeichnungen lesen und anwenden | 2*) |
| 9 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 3 Nr. 9) | a) | Metallblasinstrumente im Hinblick auf Mensur und Konstruktionsmerkmale zuordnen | 2 |
| b) | Metallblasinstrumente nach Aufbau und Funktion unterscheiden |
| 10 | Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Werkstoffe nach ihren Eigenschaften und Halbzeuge nach ihrer Form unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen | 2 |
| b) | Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen, ihrem Verwendungszweck zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden |
| c) | Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern |
| d) | Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermitteln, beachten |
| 11 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 3 Nr. 11) | a) | Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen | 3 |
| b) | Werkzeuge und Werkstücke, insbesondere mit Maschinenschraubstock und Dreibackenfutter, unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen |
| c) | Werkzeuge mittels Spannfutter und Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten |
| 12 | manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12) | a) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen | 11 |
| b) | Flächen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen |
| c) | Formen an Werkstücken freihandfeilen |
| d) | Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen |
| e) | Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen entgraten und schaben |
| f) | Innen- und Außengewinde an unterschiedlichen Werkstoffen unter Verwendung von Kühlschmierstoffen mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen |
| g) | Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maßgenauigkeit manuell reiben |
| h) | Werkzeuge, insbesondere Reißnadel und Körner, am Schleifbock schärfen | 2 |
| i) | Werkzeuge, insbesondere Bohrer und Schaber, am Schleifbock schärfen |
| k) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen | 5 |
| l) | Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen |
| m) | Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen |
| n) | Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen |
| o) | Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellen |
| p) | Maßgenauigkeit von Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen maschinell durch Reiben herstellen |
| 13 | Trennen (§ 3 Nr. 13) | a) | Handscheren und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfes, auswählen | 2 |
| b) | Feinbleche mit Handscheren und Handhebelscheren nach Anriß scheren |
| 14 | Umformen (§ 3 Nr. 14) | a) | Durchmesser und Wandstärken von zylindrischen Rohren aus Nichteisenmetallen mit Ziehmaschinen umformen und auf Maßgenauigkeit prüfen | 4 |
| b) | Gerade zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen zu geraden konischen Rohren von Hand und mit Ziehmaschine umformen, Rohre von Hand richten |
| c) | Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung und des Verwendungszwecks durch Bearbeitung und Wärmebehandlung, insbesondere durch Weichglühen, ändern |
| d) | Abwicklungen von Zylindern und Kegeln konstruieren | 16 |
| e) | Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen herstellen |
| f) | Zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen mit und ohne Füllung biegen, glätten und kalibrieren |
| g) | Gerade konische Rohre aus Nichteisenmetallen zu Bogenstücken umformen, runden und glätten |
| 15 | Fügen (§ 3 Nr. 15) | a) | Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Werkstoffpaarung verbinden und sichern | 4 |
| b) | Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen |
| c) | Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren |
| d) | Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten auswählen |
| e) | Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen Weichlöten |
| f) | Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Hartlöten auswählen | 2 |
| g) | Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen hartlöten |
| 16 | Anfertigen von Bauteilen (§ 3 Nr. 16) | a) | Kleinteile entsprechend Verwendungszweck und Funktion auswählen und zuordnen | 6 |
| b) | Kleinteile, insbesondere Stützen und Ringe, durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen herstellen |
| 17 | Zusammenfügen von Instrumententeilen (§ 3 Nr. 17) | a) | Einzelteile nach Unterlagen und Anweisungen bereitstellen | 6 |
| b) | Maßgenauigkeit der Instrumententeile prüfen und korrigieren |
| c) | Bögen, Züge und Rohre nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügen | 4 |
| d) | Ventile nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügen |
| e) | Instrumententeile nach Unterlagen für den Zusammenbau vorbereiten | 12 |
| f) | Baugruppen des Instrumentes nach Unterlagen zum Rohbau zusammenfügen | 12 |
| 18 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 18) | a) | Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube und Dämpfe, beachten | 5 |
| b) | Bauteile und Instrumente zur Oberflächenbehandlung vorbereiten, insbesondere durch Verputzen der Lötstellen |
| c) | Oberflächen manuell schleifen und polieren |
| d) | Oberflächen maschinell schleifen und polieren | 5 |
| e) | Oberflächen sichtprüfen sowie für die Weiterbehandlung vorbereiten |
| f) | ganze Instrumente manuell und maschinell schleifen und polieren | 10 |
| 19 | Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten (§ 3 Nr. 19) | a) | Instrumententeile und Instrument reinigen | 10 |
| b) | Ventile, Druckwerke, Züge und Wasserklappen einbauen, regulieren und Funktionsfähigkeit herstellen |
| c) | Luftdichtigkeit des Instrumentes prüfen |
| d) | Instrument spielfertig machen und Funktionsprüfung durchführen |
| e) | Töne mit Stimmgerät prüfen | 2 |
| f) | durch Verändern der Längenmaße die Stimmung von Instrumenten beeinflussen |
| 20 | Endkontrolle und Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 20) | a) | optische und funktionelle Prüfung durchführen | 2 |
| b) | Fehler kennzeichnen |
| c) | akustische Störfaktoren erkennen und beseitigen |
| d) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen Beseitigung von Fehlern beurteilen und Instandsetzung einleiten |
| 21 | Instandsetzen von Instrumenten (§ 3 Nr. 21) | a) | Reparaturumfang festlegen, Ersatzteile bestimmen | 14 |
| b) | Instrument, Baugruppen und Teile demontieren; Verbindungen prüfen und instandsetzen |
| c) | Fehler, Beschädigungen und Verschleiß beseitigen, insbesondere durch Ausbeulen, Richten, Nacharbeiten und Austauschen |
| d) | Funktionsfähigkeit von Ventilmaschinen herstellen |
| e) | Oberflächengüte wiederherstellen |