§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüfling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet worden ist.
(2) In der Fachrichtung Gürtlertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
- 2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
- 4.
ein mehrteiliges Werkstück mit gürtlertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
- 5.
die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
- 6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) In der Fachrichtung Metalldrücktechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
- 2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
- 4.
ein mehrteiliges Werkstück mit mindestens einem rotationssymmetrischen Hohlkörper mit metalldrücktechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
- 5.