Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin (Met/GlockAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin Fachrichtung Zinngußtechnik
§ 9 Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik
§ 10 Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin Fachrichtung Metallgußtechnik
§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.