Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
Abschnitt 6 Metrologische Überwachung
Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.