Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - Digitale Gesetze
§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
1.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2.
naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3.
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.