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Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle (MeistVoEigAnerkV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlußformel
Anlage (zu § 1) Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie, die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen
Schlußformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.