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§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (MeAnlG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anlagen zur Bewässerung
Abschnitt 3 Anlagen zur Entwässerung
Abschnitt 4 Bauliche Anlagen
Abschnitt 5 Offene Gewässer
§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Abschnitt 6 Schlußbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Offene Gewässer
§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.