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§ 12 Eigentumsübergang - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (MeAnlG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anlagen zur Bewässerung
Abschnitt 3 Anlagen zur Entwässerung
Abschnitt 4 Bauliche Anlagen
Abschnitt 5 Offene Gewässer
Abschnitt 6 Schlußbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anlagen zur Entwässerung
§ 12 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.