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Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
Eingangsformel
§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung
§ 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
§ 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs
§ 5 Datenweitergabe
§ 6 Registrierung von Dritten
§ 7 Verwendung von Daten durch Dritte
§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
§ 9 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.