(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
- 1.
die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
- 2.
die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
die theoretische Ausbildung in den Fächern
- a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
Führungslehre und Psychologie,
- e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
Kriminalistik,
- g)
Deutsch und
- h)
Englisch,
- 2.
die praktische Ausbildung in den Fächern
- a)
Einsatzausbildung,
- b)
Polizeitraining,
- c)
Polizeitechnik und
- d)
polizeispezifische Erste Hilfe sowie
- 3.
Berufsethik.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.