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§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen (MbBO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Bauordnung
Dritter Abschnitt Betriebsanlagen
Vierter Abschnitt Fahrzeuge
Fünfter Abschnitt Fahrbetrieb
Sechster Abschnitt Personal
Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Betriebsanlagen
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.