§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen - Digitale Gesetze
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.