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§ 3 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.