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§ 5 Beisitzer - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Organisation der Vermittlungsstelle
§ 5 Beisitzer
Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.