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§ 2 Parteien - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 2 Parteien
Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.