§ 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 5.
Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,
- 6.
Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,
- 7.
Näharbeiten am Schaft auszuführen,
- 8.
Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,
- 9.
Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und
- 10.
Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und
- 2.
Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.