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§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.