Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen
Abschnitt 4 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.