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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 66 Beschwerde
§ 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
§ 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Entscheidung über die Beschwerde
§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 72 Ausschließung und Ablehnung
§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 74 Beweiserhebung
§ 75 Ladungen
§ 76 Gang der Verhandlung
§ 77 Niederschrift
§ 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
§ 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
§ 80 Berichtigungen
§ 81 Vertretung, Vollmacht
§ 81a Verfahrenskostenhilfe
§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Teil 4 Kollektivmarken
Teil 5 Gewährleistungsmarken
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10 Übergangsvorschriften
§ 69 Mündliche Verhandlung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 5: Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 69 Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.