§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 3.
Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,
- 4.
Farb- und Materialpläne zu erstellen,
- 5.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 6.
Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,
- 7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,
- 9.
Applikationstechniken zu beschreiben,
- 10.
Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,
- 11.
Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 12.
mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,
- 13.
Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,