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§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (MalerLackAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1
Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
§ 18 Inhalt des Teiles 2
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
§ 21 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen
§ 22 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen
§ 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Unterabschnitt 5 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
Unterabschnitt 6 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3: Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen,
3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.