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§ 35 Berufsbezeichnung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
§ 23 Bewertung der Leistungen
§ 24 Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 25 Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung
§ 26 Laufbahnprüfung
§ 27 Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Sprach- und Fachprüfungen
§ 28 Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
§ 29 Sprachprüfung
§ 30 Fachprüfung
§ 31 Ermittlung der Abschlussnote
§ 32 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
§ 33 Störungen
§ 34 Verstöße bei Prüfungen
§ 35 Berufsbezeichnung
§ 36 Prüfungszeugnis
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen und Bewertungen
§ 35 Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.