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§ 35 Berufsbezeichnung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen und Bewertungen
§ 35 Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.