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§ 16 Einführungslehrgang - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildung
§ 16 Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.