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§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.