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§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle - Digitale Gesetze
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MADG)
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 4b Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 8 Dateianordnungen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 14 Besondere Auslandsverwendungen
§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Inhaltsverzeichnis
§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.