Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dritter Abschnitt Streitige Landwirtschaftssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5
Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.