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Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 11 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
§ 11 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern.