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§ 57 Ermittlung der Beteiligten - Digitale Gesetze
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LwAnpG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Grundsätze
2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
3. Abschnitt Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
4. Abschnitt Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel
5. Abschnitt Auflösung einer LPG
6. Abschnitt Ausscheiden aus einer LPG
7. Abschnitt Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
§ 53 Leitlinien zur Neuordnung
§ 54 Freiwilliger Landtausch
§ 55 Bestätigung und Beurkundung
§ 56 Bodenordnungsverfahren
§ 57 Ermittlung der Beteiligten
§ 58 Landabfindung
§ 59 Bodenordnungsplan
§ 60 Rechtsbehelfsverfahren
§ 61 Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes
§ 61a Vorläufige Besitzregelung
§ 62 Kosten
§ 63 Anwendungsbestimmungen
§ 64 Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
§ 64a Waldflächen
§ 64b Eingebrachte Gebäude
9. Abschnitt Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
10. Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
8. Abschnitt: Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
§ 57 Ermittlung der Beteiligten
Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.