7. Abschnitt Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
9. Abschnitt Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 40 Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtungen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Mitglieds der LPG tritt der Trägerbetrieb.