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§ 13 Erstmalige Anwendung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LwAltschG)
Teil 1 Allgemeine Grundsätze
Teil 2 Änderung von Vertragsinhalten bei Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden
Teil 3 Vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 11 Auskunftspflicht
§ 12 Formvorschriften, Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 13 Erstmalige Anwendung
§ 14 Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Schlussvorschriften
§ 13 Erstmalige Anwendung
Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.