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[object Object] (LuKrFrühErkV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Zulässigkeit von Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung
§ 3 Rechtfertigende Indikation
§ 4 Anforderungen an den Computertomographen, den Befundarbeitsplatz und die Durchführung der Untersuchung sowie an die Software zur computerassistierten Detektion
§ 5 Befundung der Untersuchung
§ 6 Anforderungen an das Personal
§ 7 Qualitätssicherung
§ 8 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Computertomographen, den Befundarbeitsplatz und die Durchführung der Untersuchung sowie an die Software zur computerassistierten Detektion
§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.