Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 7 Zuständige Stellen - Digitale Gesetze
§ 7 Zuständige Stellen
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.