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§ 50 Genehmigungsbehörde - Digitale Gesetze
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
Zweiter Abschnitt (§§ 20 bis 37 weggefallen)
Dritter Abschnitt Flugplätze
1. Flughäfen
2. (§§ 48a bis 48f weggefallen)
3. Landeplätze
§ 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
§ 50 Genehmigungsbehörde
§ 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
§ 53 Anzuwendende Vorschriften
4. Segelfluggelände
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Flugplätze
3.: Landeplätze
§ 50 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.