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§ 2 Maßeinheiten - Digitale Gesetze
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal
Abschnitt 3 Besondere Meldepflichten
Abschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln
Abschnitt 5 Nutzung des Luftraums
Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Fluggeräten
Abschnitt 6 Flugplatzverkehr
Abschnitt 7 Flugvorbereitung
Abschnitt 8 Flug
Abschnitt 9 Sichtflugregeln
Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln
Abschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Maßeinheiten
(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.