3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
5. Unterabschnitt Schlichtung
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt Luftfahrtdateien
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des
vertraglichen Luftfrachtführers
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbeförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur, soweit
1.
der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Vorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entspricht, oder
2.
seine Haftung über die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht.