(1) Zuständig für die Prüfung, die Erteilung und den Widerruf des Zertifikats sowie für die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach diesem Abschnitt ist:
- 1.
die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
- 2.
im Falle, dass der Tätigkeitsort des Luftsicherheitskontrollpersonals und der Sitz des Schulungsverpflichteten nicht im selben Bundesland liegen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem das Luftsicherheitskontrollpersonal tätig ist,
- 3.
das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit der Antragsteller geltend macht, Tätigkeiten auszuüben oder ausüben zu wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen betreffen,
- 4.
die Bundespolizei, soweit sie für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.1 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist.