(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1837 - 1838)
Voraussetzungen für die
Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
- 1.
Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
- a)
eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
- b)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
- (1)
anzuwendende Vorschriften,
- (2)
Prüfungsverfahren,
- (3)
Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
- (4)
zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,
- (5)
Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
- (6)
Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
- (7)
Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,
- c)
festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:
- (1)
Ziele der Bewertung,
- (2)