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§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (LuftNaSiG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Form der Aktien
§ 3 Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
§ 4 Kapitalmaßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte
§ 5 Veräußerungspflicht
§ 6 Unterrichtung der Aktionäre
§ 7 Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.