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§ 8 Stundung und Erlaß - Digitale Gesetze
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebühren
§ 3 Auslagen
§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen
§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
§ 6 Kosten in besonderen Fällen
§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden
§ 8 Stundung und Erlaß
§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen
§ 9 Übergangsregelung
Schlußformel
Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Stundung und Erlaß
Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.