Dritter Abschnitt Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
Fünfter Abschnitt Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen
Sechster Abschnitt Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen
Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren
Achter Abschnitt Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze
Zweiter Teil Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge
Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 45
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.