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§ 39 Anzeigepflicht - Digitale Gesetze
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt Ausrüstung der Luftfahrzeuge
Fünfter Abschnitt Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften
Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Besondere Flugbetriebsvorschriften
1.: Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 39 Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.