(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
- 2.
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
- 3.
folgende Fahrzeuge
- a)
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- b)
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
- c)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- 1.
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
| a) | auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund im regelmäßigen | |
| Personenverkehr um | 80 vom Hundert |
| im Übrigen um | 50 vom Hundert |
| b) | auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr | |
| um | 60 vom Hundert |
| im Übrigen um | 10 vom Hundert |
- 2.
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
- a)
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundert
für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert
- b)
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
- 3.
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.