§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2024/1143 geltend gemacht werden.
(2) Wer den Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.