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§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften - Digitale Gesetze
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner
Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
§ 22 Abgabe von Vorgängen
Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Übergangsvorschriften
§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.